1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der WAWI Innovation GmbH („Käufer“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 S.1 BGB i. V. m. § 14 BGB. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
2. Die AEB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung bzw. in jedem Fall in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Verkäufer in diesem Fall informieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.wawi-group.com downloadbar bzw. kann vom Käufer zur Übersendung angefordert werden.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende und ergänzende Bedingungen des Verkäufers, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben gemäß § 305 b BGB Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme), sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen („Unterlagen“), die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht rechtzeitig im Sinne des vorstehenden Absatzes an, sind diese Unterlagen unverzüglich, unaufgefordert und vollständig an den Käufer zurückzusenden.
1. Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt innerhalb Deutschlands frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Der vereinbarte Preis ist, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung der Ware durch den Verkäufer und sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Verkäufer 2 % Skonto auf den Netto-betrag der Rechnung.
3. Der Käufer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
1. Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich (Fixtermine). Wenn eine Lieferfrist bzw. eine Lieferdatum in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziff. 3 bleibt hiervon unberührt.
3. Ist der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, wird er die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikel-nummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer das Bestehen der Produkthaftpflichtversicherung in geeigneter Form nachzuweisen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutz-recht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und der Abwehr der Ansprüche entstanden sind.
Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb des Vertragsverhältnisses verwerten und / oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Würzburg, soweit der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Im Rahmen einer Ressourceneffizienzberatung NRW wurde eine umfassende Stoffstromanalyse zur Bewertung und Optimierung der Gesamtwirtschaftlichkeit der Herstellungsprozesse mit der Zielsetzung eine Entscheidungsgrundlage für zukünftige Investitionen zur Optimierung der Abläufe und Produktionsanlagen durchgeführt. Dazu wurden auf Basis des Ist-Zustandes mit der PIUS-Check-Methodik der Effizienz-Agentur NRW (VDI-Richtlinie 4075, Blatt 1) Potenziale analysiert und bewertet sowie ökonomisch und ökologisch tragfähige Massnahmen aufgezeigt, berechnet und dargestellt.